Fragen & Antworten

Auf dieser Seite finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um die Wahl, insbesondere zu den rechtlichen Bedingungen.

Bitte beachten: Die Informationen beziehen sich auf die Wahl in 2019.

Wahlberechtigung

• Ausländische Einwohner*innen,
• Staatenlose,
• Eingebürgerte,
• Spätaussiedler*innen,
• Einwohner*innen mit deutscher und ausländischer Staatsangehörigkeit (Doppelstaatler*innen).

Es dürfen auch die Kinder der oben genannten Gruppen ab dem 16. Lebensjahr wählen. Die Wahlberechtigten müssen bis zum 27. Juli 2019 in ihrem Wahlgebiet mit Erstwohnsitz angemeldet sein.

Passives Wahlrecht (Kandidatur als Beirat): Alle Einwohner*innen einer Kommune (die mindestens 3 Monate gemeldet sind), mit oder ohne Migrationshintergrund, die zum Zeitpunkt der Wahlen das Lebensalter von 16 Jahren erreicht haben.

Ja. Es dürfen alle ausländischen Einwohner wählen, auch EU-Bürger*innen. Wichtig ist dennoch, dass sie seit drei Monaten mit Hauptwohnsitz in der Kommune gemeldet sind.

Ja. Personen mit deutscher und einer oder mehreren anderen nicht-deutschen Staatsangehörigkeiten, gehören zum Kreis der zum Beirat für Migration und Integration aktiv wahlberechtigten Personen. Dies ist geregelt unter § 56 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
Gemeindeordnung (GemO) und § 49a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Landkreisordnung (LKO). Wichtig ist, dass Sie aktiv auf die Kommune zugehen und sich ins Wählerverzeichnis eintragen lassen.

Ausländische Einwohner*innen sowie Staatenlose erhalten automatisch die Wahlunterlagen zugesandt. Alle anderen Wahlberechtigten (Eingebürgerte, Spätaussiedler*innen sowie Einwohner*innen mit deutscher und ausländischer Staatsangehörigkeit [Doppelstaatler*innen] ) müssen sich vorher in das Wählerverzeichnis der Wohngemeinde eintragen. Weitere Infos bekommen Sie bei Ihrer Gemeinde-, Stadt- oder Kreisverwaltung.

1. Aktives Wahlrecht (Wählen gehen)
Bei der Ausübung des aktiven Wahlrechts ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten/gesetzlichen Vertreter*innen gemäß §§ 1626, 1629 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nicht erforderlich. Die Ausübung des aktiven Wahlrechts bereitet den minderjährigen Wahlberechtigten keinerlei Nachteile und ist nicht mit Pflichten verknüpft, sodass ein Schutzbedürfnis nicht vorliegt.

2. Passives Wahlrecht (Gewählt werden)
Bei der Ausübung des passiven Wahlrechts ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten/gesetzlichen Vertreter*innen gemäß §§ 1626, 1629 BGB nach dem Schutzzweck des Minderjährigenrechts erforderlich. Die Mitgliedschaft im Beirat für Migration und Integration ist ein Ehrenamt für die Gemeinde. Mit der Ausübung eines Ehrenamts sind nicht nur Rechte sondern auch Pflichten verbunden, z.B. §§ 20, 21 Gemeindeordnung (GemO), Schweige- und Treuepflicht. Daneben bestehen zahlreiche inhaltliche Aufgaben, die untrennbar mit dem Mandat verbunden sind. So ist Hauptaufgabe des Beirats für Migration und Integration die Vertretung der Belange der Einwohnerinnen und Einwohner mit Migrationshintergrund und die Beratung der gemeindlichen Organe in diesen Angelegenheiten (ableitbar aus § 56 Abs. 5 und 6 GemO und § 49a Abs. 5 und 6 LKO). Folglich ist die Ausübung des passiven Wahlrechts rechtlich nicht lediglich vorteilhaft und kann somit nicht von einem Zustimmungserfordernis der gesetzlichen Vertreter*innen gelöst werden.

3. Auswirkung auf die Wahlvorschläge/Prüfung der Voraussetzungen
Nach den Satzungsmustern der Kommunalen Spitzenverbände für die Beiräte für Migration und Integration hat ein Wahlausschuss über die Zulassung der Wahlvorschläge zu entscheiden und dabei auch zu prüfen, ob die in einem Wahlvorschlag nominierten Personen hierzu ihre schriftliche Zustimmung erteilt haben. Bei minderjährigen Bewerber*innen muss außer ihrer eigenen Zustimmung spätestens bei der Entscheidung des Wahlausschusses die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter*innen schriftlich vorliegen.

4. Sonstiges
Nicht nur die Kandidatur der Minderjährigen zum Beirat für Migration und Integration und die Annahme eines Mandats, sondern auch ihre dauerhafte Mitgliedschaft in diesem Beirat unterfallen der elterlichen Sorge. Sollten die gesetzlichen Vertreter*innen im Laufe der Wahlzeit des Beirats mit der Mitgliedschaft des ihrer Sorge unterstellten Kindes nicht mehr einverstanden sein, wirkt eine diesbezügliche Erklärung wie ein Mandatsverzicht eines volljährigen Beiratsmitglieds.

Die §§ 56 Gemeindeordnung (GemO) und 49a Landkreisordnung (LKO) ermöglichen auch Kindern von Eingebürgerten das Wahlrecht. Entweder werden sie zusammen mit ihren Eltern eingebürgert, oder sie bleiben Ausländer*in, oder sie gehören zu den sogenannten Optionskindern. Werden die Kinder erst nach der Einbürgerung ihrer Eltern geboren, bleiben sie wahlberechtigt, wenn sie durch mindestens einen Elternteil auch dessen ausländische Staatsangehörigkeit erhalten. Kinder, die nach der Einbürgerung ihrer Eltern geboren werden und ausschließlich die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten, sind nach dem Wortlaut der §§ 56 GemO und 49a LKO nicht wahlberechtigt. Aber durch Auslegung der §§ 56 GemO und 49a LKO wird diesen Personen auch das aktive Wahlrecht gewährt.

Denn Zielrichtung des Landesgesetzes zur Erweiterung der Wahlberechtigung für die kommunalen Beiräte für Migration und Integration vom 27. Mai 2014 (GVBl. S. 72) und die damit neu gefassten § 56 Abs. 2 GemO und § 49a Abs. 2 LKO war eine noch stärkere Orientierung an den Begriff der „Menschen mit Migrationshintergrund“. Zur Bevölkerung mit Migrationshintergrund zählen nach allgemeingültiger Definition des Statistischen Bundesamtes zugewanderte und nicht zugewanderte Ausländer, zugewanderte und nicht zugewanderte Eingebürgerte, (Spät-) Aussiedler und mit deutscher Staatsangehörigkeit geborene Nachkommen der drei zuvor genannten Gruppen. Der Migrationsstatus einer Person wird somit sowohl aus ihren persönlichen Merkmalen wie Zuzug, Einbürgerung und Staatsangehörigkeit wie auch aus den entsprechenden Merkmalen der Eltern abgeleitet. Daher fallen Personen, die nach der Einbürgerung ihrer Eltern geboren wurden und ausschließlich die deutsche Staatsbürgerschaft haben, in jedem Fall unter den Begriff der „Menschen mit Migrationshintergrund“. Daher kann diese Personengruppe nicht vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen werden. 

Ja, auch Geflüchtete und Asylbewerber*innen verfügen über das aktive und passive Wahlrecht sofern sie seit mindestens drei Monaten ihren Hauptwohnsitz in einer Kommune innehaben.

Ja, das ist möglich. Maßgeblich ist das Alter am offiziellen Wahltag, also am 27. Oktober 2019. Alle Jugendlichen, die spätestens am 27. Oktober 2003 geboren wurden und die sonstigen Voraussetzungen des § 56 Gemeindeordnung (GemO) und 49a Landkreisordnung (LKO erfüllen, sind wahlberechtigt. Für die Wahlberechtigung (Vollendung des 16. Lebensjahrs) kommt es nicht darauf an, ob die Stimme am Wahltag im Wege der Urnenwahl oder einige Tage zuvor durch Briefwahl abgegeben wird. Die gesetzliche Formulierung „am Tage der Stimmabgabe“ ist daher im Sinne von „am Tag der Wahl“ zu verstehen.

Ob eine Kommune eine Urnen- und / oder Briefwahl durchführt, entscheidet jede Kommune selbst. Wird die Wahl als Briefwahl durchgeführt, müssen Sie sich spätestens bis zum 25.10.2019 in das Wählerverzeichnis eintragen und Ihre Briefwahlunterlagen beantragen. Diese müssen Sie ausgefüllt bis zum 27.10.2019 einsenden. Ausländische Einwohner*innen sowie Staatenlose erhalten automatisch die Wahlunterlagen zugesandt.

Erklärung von wichtigen Begriffen

Mehrheitswahl bedeutet, dass nur einzelne Kandidat*innen zur Wahl stehen und unmittelbar persönlich von den Wähler*innen gewählt werden. Die Kandidat*innen werden einzeln auf dem Wahlzettel alphabetisch aufgeführt. Die Wähler*innen können so vielen Kandidat*innen ihre Stimme geben, wie Sitze im Beirat zu besetzen sind. Hat also z.B. ein Beirat für Migration und Integration zehn Sitze, können maximal zehn Wahlkreuze verteilt werden. Wenn mehr als zehn Stimmen vergeben werden, ist der Wahlzettel ungültig!

Bei der Verhältniswahl stehen Wahlvorschläge (Listen) zur Wahl. Die Kandidat*innen sind in einzelnen Listen in einer bestimmten Reihenfolge aufgeführt. Wie viele Kandidat*innen von der jeweiligen Liste in den ortsansässigen Migrationsbeirat einziehen, hängt von der Anzahl der Stimmen ab, die auf die entsprechenden Listen entfallen. Auch hier gilt, dass die Wähler*innen so viele Stimmen haben, wie Mitglieder des Beirates für Migration und Integration zu wählen sind. Die Zahl der zur Verfügung stehenden Stimmen ist auf dem Stimmzettel angegeben.

Das aktive Wahlrecht beschreibt das Recht einer Person an einer Abstimmung oder Wahl mittels der Abgabe einer Stimme teilzunehmen, also zu wählen. Die Voraussetzungen für das (aktive) Wahlrecht zu den Beiräten für Migration und Integration in Rheinland-Pfalz ergeben sich aus den §§ 56 Gemeindeordnung (GemO) und 49a Landkreisordnung (LKO).

Das passive Wahlrecht beschreibt das Recht einer Person bei einer Abstimmung oder Wahl sich zur Wahl zu stellen und sich von den aktiv Wahlberechtigten wählen zu lassen, also gewählt zu werden. Die Voraussetzungen für das (passive) Wahlrecht zu den Beiräten für Migration und Integration in Rheinland-Pfalz ergeben sich ebenfalls aus den §§ 56 Gemeindeordnung (GemO) und 49a Landkreisordnung (LKO).

Termine und Fristen

Kandidatur

Bei Fragen wenden sie sich bitte an:

AGARP (Arbeitsgemeinschaft der Beiräte für Migration und Integration Rheinland-Pfalz)
Frauenlobstr. 15-19
55118 Mainz
www.agarp.de

Ansprechpartner:
Florian Elz, M.A. Projektbeauftragter Beiratswahlen der AGARP
florian.elz@agarp.de
Telefon 06131 – 638435